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Änderung § 38 SÜG vom 21.06.2017

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§ 38 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 38 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 (Änderungen von Gesetzen)


(Text neue Fassung)

§ 38 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.