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Änderung § 38a SÜG vom 21.06.2017
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§ 38a SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 38a SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
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(Text alte Fassung) § 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz | (Text neue Fassung)§ 38a (aufgehoben) |
(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechtslage vor dem 10. Januar 2012 entsprach. |
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