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Änderung § 24 SÜG vom 01.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SÜG, alle Änderungen durch § 33 SatDSiG am 1. Dezember 2007 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2007 geltenden Fassung | § 24 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2007 geltenden Fassung durch § 33 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen. | (Text neue Fassung) Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen. |
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