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Änderung § 24 SÜG vom 01.12.2007

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§ 24 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2007 geltenden Fassung
§ 24 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2007 geltenden Fassung
durch § 33 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.

(Text neue Fassung)

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)