interne Verweise§ 20 SÜG Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien (vom 09.07.2021) ... Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, ihre ... Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben 1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die ...
§ 26 SÜG Sicherheitserklärung (vom 21.06.2017) ... von § 13 Absatz 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, ...
Zitat in folgenden NormenSoldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung." 7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Für Angehörige ... eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Im Rahmen der ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... Staatssicherheitsdienstes der" das Wort „ehemaligen" eingefügt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt und werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „der ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1" durch die ...
Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 1 IESÜG Änderung des Soldatengesetzes ... 3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung - zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - anzugeben hat, a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt, b) ...
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