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§ 2 - Ölmeldeverordnung (ÖlmeldV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.1996 BGBl. I S. 812; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 20.06.1996; FNA: 2129-18-2 Umweltschutz
Geltung ab 20.06.1996; FNA: 2129-18-2 Umweltschutz
§ 2 Inhalt der Meldepflicht
(1) Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Februar eines Jahres folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Name und Anschrift des Meldepflichtigen,
- 2.
- die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des Fondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Mengen (in Tonnen),
- a)
- die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlagplätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten hat,
- b)
- die nach einer Seebeförderung in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des Fondsübereinkommens gelöscht worden sind und die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hierbei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsübereinkommens entgegengenommen worden sind,
- 3.
- im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nichtvertragsstaat, in dem das beitragspflichtige Öl gelöscht worden ist.
(2) Die Meldung hat auf den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucken zu erfolgen.
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