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§ 2 - Brauer- und Mälzermeisterverordnung (BrauMMstrV)
V. v. 15.08.1996 BGBl. I S. 1329; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 7110-3-127 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1996; FNA: 7110-3-127 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
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