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§ 1 - Brauer- und Mälzermeisterverordnung (BrauMMstrV)
V. v. 15.08.1996 BGBl. I S. 1329; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 7110-3-127 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1996; FNA: 7110-3-127 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Herstellung von Malzen,
- 2.
- Herstellung und Abfüllung von Bieren und alkoholfreien Getränken.
(2) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- 2.
- Kenntnisse der Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,
- 3.
- Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Würzeherstellung, Gärung, Lagerung und Filtration,
- 4.
- Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke,
- 5.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften und Reinigungstechniken,
- 6.
- Kenntnisse der biologischen und der chemisch-technischen Betriebs- und Qualitätskontrolle, insbesondere der Rohstoff-Analyse,
- 7.
- Kenntnisse über Qualitätsmanagement,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, Chemie, Mathematik und Biologie, insbesondere Mikrobiologie,
- 9.
- Kenntnisse der Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,
- 10.
- Kenntnisse der Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfüllung,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Prozeßautomation,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den Betrieb von Schankanlagen,
- 14.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
- 15.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 16.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre,
- 17.
- Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung,
- 18.
- Beurteilen und Auswählen von Rohstoffen,
- 19.
- Herstellen von Malz, insbesondere Aufbereiten der Mälzereirohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,
- 20.
- Entkeimen, Wiegen und Lagern von Malz,
- 21.
- Schroten von Malz,
- 22.
- Maischen, Abläutern, Würzekochen, Ausschlagen und Würze behandeln,
- 23.
- Anstellen, Gären und Schlauchen,
- 24.
- Lagern, Nachgären und Klären,
- 25.
- Filtrieren und Haltbarmachen, insbesondere Kurzzeiterhitzen und Pasteurisieren,
- 26.
- Abfüllen,
- 27.
- Einsetzen der technischen Anlagen, insbesondere Einrichten, Bedienen, Steuern und Überwachen,
- 28.
- Steuern und Überwachen des Produktionsablaufes,
- 29.
- Durchführen berufsbezogener Analysen und Kontrollen sowie ihre Dokumentation,
- 30.
- Reinigen und Desinfizieren,
- 31.
- Instandhalten der Brauerei- und Mälzereieinrichtungen sowie von Schankanlagen.
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