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Änderung § 23 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.10.2021
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§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Schriftliche Aufsichtsarbeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. 2 Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. 3 Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 2 Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. 3 Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV. |
(2) 1 Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. 2 Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. |
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