Änderung § 7 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.10.2013

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539, 2013 I 34
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Famulatur


(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.

(2) Die Famulatur wird abgeleistet

1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,

2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und

(Text alte Fassung)

3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Einrichtungen.

(Text neue Fassung)

3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung.

(3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.

(4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.



 



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