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Änderung § 21 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014
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§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; 2013 I 34 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Nichtbestehen der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens vier, höchstens sechs Monate betragen. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten den Prüfling und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn ein Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, dass er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. 2 Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. 3 Die Dauer der Ausbildung kann mindestens vier, höchstens sechs Monate betragen. (2) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten den Prüfling und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn ein Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. 2 Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, dass er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann. |
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