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Änderung § 32 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; 2013 I 34

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Zeugnis


(Text alte Fassung)

Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.

(Text neue Fassung)

Über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.