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Änderung § 32 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014
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§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; 2013 I 34 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Zeugnis | |
(Text alte Fassung) Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt. | (Text neue Fassung) Über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt. |
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