Zitierungen von § 14 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ÄApprO Mündlich-praktische Prüfung (vom 01.10.2023)
... und Täuschungsversuchen entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend. (7) Die Leistungen in der mündlich-praktischen ...
§ 27 ÄApprO Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vom 01.01.2014)
... Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende ...
§ 43 ÄApprO Abweichende Regelungen für die Prüfungen (vom 01.01.2014)
... die Vorschriften dieser Verordnung. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli ... anzuwendenden Rechts bedingt sind. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli ... Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli ... für Ärzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Absatz 6. (10) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 noch ... des § 14 Absatz 6. (10) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach ... des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet. (11) § 14 Absatz 6 ist für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in ... von sechs Jahren abzulegen ist. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 für Studierende nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr möglich, weil nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... „oder eine zusammenfassende Bescheinigung" eingefügt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14 Schriftliche Prüfung". b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... die Wörter „oder Zweiter Abschnitt" eingefügt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „(§ 23 ... für Ärzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Absatz 6. (10) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 noch ... des § 14 Absatz 6. (10) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach ... Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet. (11) § 14 Absatz 6 ist für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in ... von sechs Jahren abzulegen ist. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 für Studierende nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr möglich, weil nicht ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 ÄApprOÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... für Ärzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Absatz ...


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