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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Artikel 4 - Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz (ArbGBeschlG k.a.Abk.)
G. v. 30.03.2000 BGBl. I S. 333; aufgehoben durch Artikel 106 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 320-1/1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.05.2000; FNA: 320-1/1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Artikel 4 Übergangsvorschriften
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter verbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisherigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18 nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet, oder wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Verfahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:
- a)
- Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammertermin noch nicht bestimmt ist;
- b)
- in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht bestimmt ist;
- c)
- in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist.
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Zitierungen von Artikel 4 Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ArbGBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbGBeschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 106 1. BMJBBG Auflösung des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes
... Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. S. 333) wird ...
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