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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 4 - Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz (ArbGBeschlG k.a.Abk.)

Artikel 4 Übergangsvorschriften


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter verbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisherigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18 nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet, oder wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Verfahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:

a)
Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammertermin noch nicht bestimmt ist;

b)
in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht bestimmt ist;

c)
in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist.

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Zitierungen von Artikel 4 Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ArbGBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 106 1. BMJBBG Auflösung des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes
...  Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. S. 333) wird ...