Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzerAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- 1.1
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- 1.4
- Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 1.5
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;
- 2.
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion,
- 2.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- 2.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
- 2.3
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- 2.4
- Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen;
- 3.
- Traubenerzeugung,
- 3.1
- Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
- 3.2
- qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;
- 4.
- Kellerwirtschaft,
- 4.1
- oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein,
- 4.2
- Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein;
- 5.
- Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,
- 5.1
- Ausstatten und Verpacken,
- 5.2
- Beraten und Verkaufen.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WinzerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinzerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WinzerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4581/a63472.htm