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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 161
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-226 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WinzerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinzerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage I WinzerAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - sachliche Gliederung -
Anlage II WinzerAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -