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Anlage I - Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 161
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-226 Berufliche Bildung

Anlage I (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 161ff)



 

Zitierungen von Anlage I Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I WinzerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinzerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WinzerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen ...
§ 8 WinzerAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern ...
§ 9 WinzerAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage II WinzerAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -
... 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition lfd. Nr. 1 der ... 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition lfd. Nr. 3 Traubenerzeugung ... 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition lfd. Nr. 4 Kellerwirtschaft ... 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition lfd. Nr. 3  ... 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition lfd. Nr. 4  ... 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition lfd. Nr. 5 Vermarkten ... 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition lfd. Nr. 3  ... 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition lfd. Nr. 4  ... 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition lfd. Nr. 5 Vermarkten ...