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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzerAusbV k.a.Abk.)
Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
Erstes Ausbildungsjahr
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2.4
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 4
zu vermitteln.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2.1
- lfd.
- Nr. 2.2
- lfd.
- Nr. 2.3
zu vermitteln.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2.1
- lfd.
- Nr. 2.2
- lfd.
- Nr. 2.3
- lfd.
- Nr. 5.1
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1
- lfd.
- Nr. 2
fortzuführen.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1
- lfd.
- Nr. 2
fortzuführen.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 4
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1
- lfd.
- Nr. 2
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 1
- lfd.
- Nr. 2
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
- lfd.
- Nr. 2.4
- lfd.
- Nr. 3
- lfd.
- Nr. 4
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II WinzerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinzerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WinzerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4581/a63481.htm