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§ 3 - Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung (PFKAustV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4180; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 6 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-30 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-30 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Eigenmittel
(1) Als Eigenmittel sind anzusehen:
- 1.
- a)
- bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien;
- b)
- bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;
- 2.
- die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;
- 3.
- der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag;
- 4.
- Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4;
- 5.
- Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4;
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt;
- 8.
- auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
- a)
- die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht;
- b)
- die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.
(2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,
- 1.
- wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,
- 2.
- wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
- 3.
- wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
- 4.
- solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann und
- 5.
- wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.
(3) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,
- 1.
- wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
- 2.
- wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
- 3.
- wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und
- 4.
- solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.
- 1.
- das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
- 2.
- die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.
(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009
Frühere Fassungen von § 3 PFKAustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2009 | Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
aktuell vorher | 02.06.2007 | Artikel 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
aktuell | vor 02.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PFKAustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PFKAustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFKAustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 5 8. VAGuaÄndG Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung
... des Ermäßigungsbetrages vorbehalten sind" gestrichen. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz ...
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 2 die Sätze 3 und 4 gestrichen. (15) In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. ...
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