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§ 4 - Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung (PFKAustV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4180; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 6 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-30 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde



(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 4 PFKAustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PFKAustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PFKAustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFKAustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PFKAustV Berechnung und Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne (vom 02.06.2007)
... das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird; für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs. 2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der ... Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 4 bestimmten Unterlagen mitzuteilen. (3) Der Pensionsfonds übernimmt das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 5 8. VAGuaÄndG Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung
... das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird; für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs. 2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der ... 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Berichtspflicht gegenüber der ... Laufzeit entfallen." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (1) Der Aufsichtsbehörde ...