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Änderung § 1 PFKAustV vom 02.06.2007

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§ 1 PFKAustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 1 PFKAustV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Berechnung und Höhe der erforderlichen Solvabilitätsspanne


(Text neue Fassung)

§ 1 Berechnung und Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Pensionsfonds beträgt die erforderliche Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne

1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst trägt. Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitragsbezogenen Pensionsplans eine Mindestleistung garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, erforderlichen Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 angerechnet werden unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Entnahme zur Abwendung eines finanziellen Notstandes in dieser Höhe erlaubt; zuzüglich

2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, zuzüglich

3. 25 Prozent der Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird, zuzüglich

4. 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird. Für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 der genannten Verordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.



(1) Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne

1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst trägt,

2. zuzüglich 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird,

3. zuzüglich 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird,

4. zuzüglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Kapitalausstattungs-Verordnung, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird; für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs. 2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt.


(Textabschnitt unverändert)

(2) Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nr. 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 4 bestimmten Unterlagen mitzuteilen.

vorherige Änderung

(3) Der Pensionsfonds übernimmt das Kapitalanlagerisiko, wenn und soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert wird. Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz überträgt.



(3) Der Pensionsfonds übernimmt das Kapitalanlagerisiko, wenn und soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert wird. Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz überträgt. Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätsspanne, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt.