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Änderung § 2 PFKAustV vom 02.06.2007
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§ 2 PFKAustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 2 PFKAustV n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds | |
(Text alte Fassung) Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den Garantiefonds. Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel, sofern satzungsgemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbehalten sind. | (Text neue Fassung) Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den Garantiefonds. Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel. |
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