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Änderung § 2 PFKAustV vom 02.06.2007

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§ 2 PFKAustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 2 PFKAustV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds


(Text alte Fassung)

Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den Garantiefonds. Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel, sofern satzungsgemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbehalten sind.

(Text neue Fassung)

Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den Garantiefonds. Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel.


 
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