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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 2 - Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-4 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-4 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 hat 1 frühere Fassung
(1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Sammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 2 BefErlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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