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§ 7 - Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-4 Umweltschutz
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§ 7 Antrag und Unterlagen



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere

1.
für den Antragsteller (Betriebsinhaber)

a)
die Gewerbeanmeldung,

b)
der Handelsregisterauszug,

c)
das Führungszeugnis,

d)
die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

e)
der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

f)
soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

2.
für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

a)
das Führungszeugnis,

b)
die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

3.
für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen

a)
das Führungszeugnis,

b)
die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

c)
Nachweise über die Fachkunde.

(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.



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Frühere Fassungen von § 7 BefErlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BefErlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BefErlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BefErlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BefErlV zur Beförderungserlaubnisverordnung (vom 01.06.2012)
... enthält den Vordruck eines Antrags auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 7 Abs. 1). (siehe BGBl. I 1996 S. 1416 - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... gemäß § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7 Transportgenehmigungsverordnung" durch die Wörter „Beförderungserlaubnis nach ... nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Beförderungserlaubnisverordnung" ersetzt. cc) In Nummer 1 wird das Wort ... die Angabe „vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1f) TgV" durch die Wörter „vgl. § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f BefErlV" ersetzt. 17. Anlage 2 wird wie folgt ...