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§ 9 - Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-4 Umweltschutz
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§ 9 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit



Alle Eintragungen in den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vordrucken müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.

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Zitierungen von § 9 BefErlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BefErlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BefErlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... „§ 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Transportgenehmigungsverordnung" durch das Wort ...