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Änderung § 12 BefErlV vom 01.02.2007

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§ 12 BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 12 BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder

2.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Dritten beauftragt.