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Änderung § 3 BefErlV vom 01.02.2007

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§ 3 BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 3 BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen


(Text alte Fassung)

(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert

(Text neue Fassung)

(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert

1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen und

2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind.

(2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1 Nr. 1 sind auch anzuerkennen

1. der Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und

2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung von Abfällen.

Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.

(4) Von der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person

1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind und

2. die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist.

Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben unberührt; die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat spätestens bis zum 6. Oktober 1998 an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)