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Änderung § 12 BefErlV vom 01.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 12 BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder

(Text neue Fassung)

1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder

2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)