§ 12 BefErlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 12 BefErlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder | (Text neue Fassung) 1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder |
2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt. |