Tools:
Update via:
§ 13 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
|
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
|
§ 13
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Wertpapiersammelbank hat auf Verlangen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts die Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzulegen sind, dem Bund unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie für Gutschriften benötigt werden.
Anzeige
Zitierungen von § 13 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPapBerSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 WPapBerSchlG
... in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/459/a5426.htm