§ 13
Die Wertpapiersammelbank hat auf Verlangen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts die Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzulegen sind, dem Bund unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie für Gutschriften benötigt werden.
interne Verweise§ 35 WPapBerSchlG ... in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ...
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