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§ 15 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 15



(1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung eines Rechts verhindert oder daß ihm eine rechtzeitige Nachanmeldung nicht zumutbar war, hat bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung Anspruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des Bundes, wenn sein Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Bei Wertpapierarten, bei denen Nachanmeldungen nicht vorgenommen werden können, ist Satz 1 auf Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Versäumung einer Wiederanmeldung gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Entschädigung nur beansprucht werden kann, wenn das Recht nach den für Wiederanmeldungen geltenden Vorschriften im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Einer Glaubhaftmachung, daß der Anmelder ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Wiederanmeldung verhindert war, bedarf es nicht, wenn die Anmeldung oder Nachanmeldung des Rechts erst nach dem Schlußtag rechtskräftig abgelehnt worden ist.

(3) Eine Anmeldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung, die zurückgenommen worden ist, gilt für die Anwendung der Absätze 1, 2 als nicht vorgenommen.



 

Zitierungen von § 15 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPapBerSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WPapBerSchlG
...  (2) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 für gegeben, so erkennt er den Anspruch dem Grunde nach unverzüglich an und ... (3) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 nicht für gegeben, so teilt er dem Antragsteller die Gründe mit, die der Anerkennung des ...
§ 25 WPapBerSchlG
... gilt sinngemäß. (5) Entschädigung nach § 15 kann bei Versäumung eines rechtzeitigen Antrags nicht beansprucht ...
§ 27 WPapBerSchlG
... verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken hat Anspruch auf Entschädigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung seines Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren den Aussteller wegen der ...