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§ 16 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 16
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die den Anspruch begründenden Tatsachen unter Angabe der Beweismittel darzulegen.
(2) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 für gegeben, so erkennt er den Anspruch dem Grunde nach unverzüglich an und benachrichtigt den Antragsteller von der Anerkennung.
(3) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 nicht für gegeben, so teilt er dem Antragsteller die Gründe mit, die der Anerkennung des Anspruchs entgegenstehen.
(4) Der Antragsteller kann nach Zugang dieser Mitteilung die Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach bei der für die Wertpapierart zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§§ 29, 30 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts einzureichen, der ihn mit seiner Stellungnahme dem Gericht vorlegt. Für das Verfahren gelten § 31 Abs. 2 bis 4, §§ 33, 34, 59 Abs. 5, 6, 8 Satz 2 und Abs. 9, 10, § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß. Die Entscheidungen sind dem Antragsteller und dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts von Amts wegen zuzustellen. Die sofortige Beschwerde steht auch dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts zu; § 34 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt insoweit nicht.
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Zitierungen von § 16 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPapBerSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 WPapBerSchlG
... sinngemäß. Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne des § 16 Abs. 4 ist im Saarland eine Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken; ...
§ 35 WPapBerSchlG
... 27, 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16 Abs. 4 die Zuständigkeit der Kammern für Wertpapierbereinigung gegeben ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
§ 11 WährUmStAbschlG Entschädigung nach dem Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
... (2) Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach ... bei späterem Zugang der Mitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§ 16 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der ...
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