Tools:
Update via:
§ 20 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
|
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
|
§ 20
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) ein Regelungsangebot abgegeben worden ist, sind Berechtigte, an die sich das Regelungsangebot richtet, in Höhe der Leistungen zu entschädigen, die ihnen bei Annahme des Regelungsangebots zugestanden hätten. § 18 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 20 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPapBerSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 WPapBerSchlG
... Entschädigung nach §§ 18 bis 20 erhöht sich um den Betrag der Entschädigung und der Zinsen nach § 5 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/459/a5433.htm