Die Entschädigung nach §§
18 bis 20 erhöht sich um den Betrag der Entschädigung und der Zinsen nach §
5 des
Altsparergesetzes, wenn dem Berechtigten bei Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren ein Entschädigungsanspruch nach dem
Altsparergesetz zugestanden hätte. Wäre ein Dritter, der das Recht vor dem Kraftloswerden des Wertpapiers übertragen hatte, nach dem
Altsparergesetz entschädigungsberechtigt, so ist dieser Betrag dem Dritten auf Antrag zu zahlen.