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§ 25 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 25
(1) Wer bei Schuldverschreibungen Berliner Altbanken ein Recht beansprucht, das für einen anderen (bisheriger Anmelder) rechtskräftig anerkannt worden ist, kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung die Änderung der Entscheidung zu seinen Gunsten beantragen, wenn für das anerkannte Recht nach § 14 des Gesetzes des Landes Berlin vom 12. Juli 1951 zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 530) keine Gutschrift erteilt worden ist. Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten gilt Satz 1 sinngemäß, wenn die Altbank für ein rechtskräftig anerkanntes und als fällig festgestelltes Recht nach § 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes keine Zahlung geleistet hat.
(2) Dem Antrag auf Änderung ist zu entsprechen, wenn das Recht bei einer Anmeldung oder Nachanmeldung des Antragstellers anerkannt worden wäre und der bisherige Anmelder mit der Änderung einverstanden ist. Wird dem Antrag entsprochen, so gilt mit der Rechtskraft der Entscheidung an Stelle des bisherigen Anmelders der Antragsteller als Anmelder des anerkannten Rechts.
(3) Für den Antrag und das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften über Nachanmeldungen einschließlich der in § 6 bestimmten Fristen sinngemäß. Wird dem Antrag entsprochen, so ist die Entscheidung auch dem bisherigen Anmelder oder seinem Vertreter von Amts wegen zuzustellen. Die sofortige Beschwerde steht auch dem bisherigen Anmelder zu.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Anmeldestelle, deren sich der bisherige Anmelder bedient hat, gilt auch für das Prüfungsverfahren über den Antrag, wenn der bisherige Anmelder die Vertretungsbefugnis nicht dem Gericht gegenüber widerruft. § 34 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Entschädigung nach § 15 kann bei Versäumung eines rechtzeitigen Antrags nicht beansprucht werden.
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