(1) Auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken sind §§
10,
11 nicht anzuwenden. Die Ansprüche aus dem Restbetrag der Sammelurkunde nach §
10 Abs. 1 sowie aus den Schlußrechnungen und Ergänzungsrechnungen nach §
11 Abs. 1 stehen dem Ausgleichsfonds zu. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung können die Berliner Altbanken wegen dieser Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute ist §
11 nicht anzuwenden.