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§ 27 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 27
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken hat Anspruch auf Entschädigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung seines Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren den Aussteller wegen der Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung hätte in Anspruch nehmen können.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
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Zitierungen von § 27 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPapBerSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 WPapBerSchlG
... geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten Abschnitt und in §§ 27 , 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16 Abs. 4 ...
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