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§ 29 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 29



Für Wertpapiere, auf die das Gesetz zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 614) anzuwenden ist, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts über die Entschädigung nach Abschluß der Wertpapierbereinigung sinngemäß. Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne des § 16 Abs. 4 ist im Saarland eine Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken; für das gerichtliche Verfahren gelten an Stelle der Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes § 10 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere sinngemäß.



 

Zitierungen von § 29 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPapBerSchlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WPapBerSchlG
... geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten Abschnitt und in §§ 27, 29 , 33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16 Abs. 4 die ...