Die in §
10 Abs. 1 Satz 2, §§
11 bis 14,
28 Abs. 2, §
34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten Abschnitt und in §§
27,
29,
33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach §
16 Abs. 4 die Zuständigkeit der Kammern für Wertpapierbereinigung gegeben ist.