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§ 36 - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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§ 36
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
- 1.
- daß die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben zur, Verwaltungsvereinfachung von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen sind;
- 2.
- bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken die Unterlagen über die Wertpapierbereinigung aufzubewahren haben.
Zitierungen von § 36 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 WPapBerSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPapBerSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die WertpapierbereinigungV. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3629
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