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Erster Abschnitt - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Erster Abschnitt Beendigung der Wertpapierbereinigung
§ 1
Schlußtag im Sinne dieses Gesetzes ist der 31. Dezember 1964.
§ 2
(1) Anträge nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes auf Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung einer Wertpapierart gegeben sind oder daß eine Wertpapierart nicht unter das Wertpapierbereinigungsgesetz fällt, können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden.
(2) Ergibt sich in dem Verfahren über einen Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, daß die Durchführung des Bereinigungsverfahrens wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, so stellt die Kammer für Wertpapierbereinigung das Verfahren ein. Als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist die Durchführung des Bereinigungsverfahrens namentlich dann anzusehen, wenn sie bei Berücksichtigung der entstehenden Kosten wegen Vermögenslosigkeit des Ausstellers nicht im Interesse der Anmeldeberechtigten liegen würde. Wird das Verfahren rechtskräftig eingestellt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 3
(1) Anträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940) auf Fortsetzung eines einstweilen eingestellten Verfahrens können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. Wird ein Antrag rechtskräftig abgelehnt, so gilt er als nicht gestellt.
(2) Ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht gestellt worden, so wird die nach § 9 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellte Sammelurkunde mit dem Schlußtag kraftlos.
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein Antrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht gestellt worden, so können die Rechte aus einem nach § 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Wertpapier oder aus einem Sammelbestandanteil an kraftlos gewordenen Wertpapieren nach dem Schlußtag geltend gemacht werden, ohne daß es einer Vorlegung des Wertpapiers bedarf. Zur Geltendmachung berechtigt ist derjenige, dessen Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre.
§ 5
Auf Aktienarten, für die ein Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein Antrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht gestellt worden ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) sowie des entsprechenden Gesetzes des Landes Berlin vom 4. Januar 1951 (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 38) nach dem Schlußtag nicht mehr anzuwenden.
§ 6
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nachanmeldungen (§ 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 16. November 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 850) sind nur bis zum Schlußtag zulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.
§ 7
(1) (Änderung von Vorschriften)
(2) Wiederanmeldungen sind bis zum Schlußtag zulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen, die den Anmelder bisher im Prüfungsverfahren vertreten hat, und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.
§ 8
(1) Eine Nachanmeldung ist unter den sonst geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn eine frühere Nachanmeldung zurückgenommen oder als unzulässig abgelehnt worden ist.
(2) Eine Wiederanmeldung ist unter den sonst geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn eine frühere Wiederanmeldung zurückgenommen oder als unzulässig oder wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt worden ist, unter denen ein Recht nach § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes wieder angemeldet werden kann.
§ 9
Die Vorschriften über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen gelten sinngemäß für Wertpapierarten, die nach § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind oder werden, sowie für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
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