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§ 3 - Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV)

V. v. 08.12.1987 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 940-9-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 3



Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.



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Frühere Fassungen von § 3 NSGBefV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 26 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 31.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
vom 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
aktuellvor 31.10.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 NSGBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 26 WSVZuAnpV Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
...  In den §§ 3 und 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807
Artikel 1 2. NSGBefVÄndV
... Zufahrt zum Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der Insel." 2. In § 3 werden die Wörter „durch gelbe Tonnen bezeichnet" durch die Wörter „von ...