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Änderung § 4 NSGBefV vom 31.10.2015

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§ 4 NSGBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung
§ 4 NSGBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es sei denn, daß in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.


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