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Änderung § 4 NSGBefV vom 31.10.2015
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§ 4 NSGBefV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2015 geltenden Fassung | § 4 NSGBefV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1807 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es sei denn, daß in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist. |
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