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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren (SüßwIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1994 BGBl. I S. 1596, 2263, 2858; aufgehoben durch § 19 V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 110
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 806-21-7-43 Berufliche Bildung
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§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technische Kommunikation und Information,

3.
Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre,

4.
Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,

5.
Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht,

6.
Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er grundlegende mathematische, physikalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse:

a)
über Zahlensysteme und deren Aufbau,

b)
über Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand,

c)
aus der anorganischen Chemie, insbesondere Unterschiede von Basen, Säuren, Salzen und ph-Indikatoren sowie Oxidation und Reduktion und deren Einflüsse auf die Materialien,

d)
aus der Wärmelehre, insbesondere temperaturabhängige Eigenschaften fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,

e)
über statistische Verfahren, insbesondere über das Erstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle und Entscheidungsfindung sowie über die Bedeutung von Mittelwert und Standardabweichungen;

2.
Berechnen:

a)
von Flächen, Rauminhalten und Gewichten sowie Mengen- und Ausschußberechnungen, insbesondere zur Nutzen- und Ertragsermittlung,

b)
von Mischungen und Rezepturen, Kakaobutterabpressung,

c)
von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad sowie Geschwindigkeit, Druck und Auftrieb.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation und Information" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Kommunikations- und Informationsmittel kennt und anwenden kann. Er soll in der Lage sein, Daten und Anweisungen verschiedener Informationsträger richtig zu interpretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung, Realisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzusetzen. Darüber hinaus soll er qualifiziert sein, Probleme seines Tätigkeitsbereichs zu erfassen, Lösungsansätze aufzuzeigen und in geeigneter Form auf angemessenem Informationsträger weiterzugeben. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1.
Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten unterschiedlicher Informationsträger, insbesondere technischer Zeichnungen und Stücklisten, Tabellen, Diagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung einschlägiger Normen;

2.
Erfassen und Eingeben von Daten, Überwachen ihrer Ausgabe und Auswerten, insbesondere durch Darstellen in Tabellen, Statistiken und graphischen Aufbereitungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen;

3.
Darstellen technischer Sachverhalte einschließlich ihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informationsträgern, insbesondere Anfertigen und Erläutern von Skizzen und Fließbildern;

4.
Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener Informationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von Arbeitsanweisungen unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften, produktspezifischer Vorschriften und betrieblicher Anweisungen sowie Abfassen von Produktionsprotokollen.

(4) Im Prüfungsfach "Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Aufbau und Eigenschaften der wesentlichen Rohstoffe zu bestimmen und daraus auf rohstoffgerechte Verwendung, Lagerung und angemessenen Transport zu schließen. Als wesentliche Rohstoffe sind die zu verarbeitenden Ausgangsprodukte anzusehen, insbesondere:

 
a)
Zuckerarten, Mono-, Di- und Polysaccharine sowie Polyole,

b)
Wasser,

c)
Fette und Eiweißstoffe,

d)
Milch, Milchdauerwaren, Antioxidantien,

e)
Lebensmittelsäuren,

f)
Farb- und Aromastoffe,

g)
Gewürze, Salze, Honig und Malzextrakte,

h)
Getreidefabrikate, Kakaobohnen, Spirituosen,

i)
Südfrüchte, Samenkerne, Obst (Beerenobst, Kern- und Steinobst),

j)
Pektin, Gelatine, Agar-Agar, modifizierte Stärken, Gummiarabicum, Emulgatoren, Lakritz, Aufschlagmittel.

Der Prüfungsteilnehmer soll neben der ernährungsgerechten Auswahl der Rohstoffe weiterhin in der Lage sein, Entscheidungen über ihre zweckmäßige Weiterverarbeitung treffen zu können. Bei seinen Entscheidungen sind neben technischen und organisatorischen Gesichtspunkten auch Kostengesichtspunkte, energiesparende und arbeitssicherheitsbezogene sowie hygiene- und umweltschutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen der Ernährungslehre, insbesondere Aufbau, Eigenschaften und Bedeutung der Kohlehydrate, Fette und Eiweißstoffe, Vitamine und Enzyme;

2.
Auswählen, Verwenden und Weiterverarbeiten von Rohstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer Eigenschaften, ihrer Bedeutung für die Ernährung, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit;

3.
Lagerung und Transport von Rohstoffen unter Einhaltung der Sicherheits- und Beladevorschriften, Grundlagen der Wareneingangs- und -ausgangskontrollen;

4.
Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt von Rohstoffen, insbesondere unter Berücksichtigung klimatischer Einflußgrößen und der Lagerumschlaghäufigkeit.

(5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der technischen Einrichtungen in der Süßwarenindustrie kennt. Er soll in der Lage sein, die Auswahl, den Einsatz und die Wartung der einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen sicherzustellen. Wirtschaftlichkeitserwägungen, soziale Gesichtspunkte, energiesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maßnahmen und Umweltverträglichkeit sind bei seinen Entscheidungen einzubeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind so zu koordinieren, daß unter Einbeziehung der oben genannten Aspekte ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zugeführt werden. Er soll in der Lage sein, Störungen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung einzuleiten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Energieversorgung im Betrieb - auch unter Arbeitssicherheitsgesichtspunkten -, insbesondere in der Antriebs-, Förder- und Transport- sowie Klimatisierungstechnik:

a)
Energiearten und deren Einsatz, energiesparende Maßnahmen,

b)
elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen, Notbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaßnahmen,

c)
Präventivmaßnahmen gegen Störungen, systematische Störungssuche und Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen,

d)
Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Hilfe,

e)
spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften und fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche Organe der Unfallverhütung;

2.
Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen:

a)
Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Prozeßleittechnik,

b)
Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung und Regelung der wesentlichen Größen wie Druck, Menge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur und Feuchtigkeit,

c)
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;

3.
Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen in der Antriebs-, Förder-, Transport- und Klimatisierungstechnik, Arbeitssicherheitsgesichtspunkte:

a)
Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft durch Wartung und Instandhaltung,

b)
Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, Maschinen und Anlagen,

c)
persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit technischen Einrichtungen, insbesondere beim Befahren von Behältern,

d)
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

e)
Verhalten bei Unfällen, Verantwortung und Haftung;

4.
Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemischen Stoffen;

5.
Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere

a)
zur Verhinderung von Emissionen in Wasser und Luft sowie von Abfall, Lärm und Gerüchen,

b)
umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewinnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum Schutze der Umwelt, insbesondere Abfallminimierung durch Verpackungsmittelreduzierung.

(6) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Fertigungsabläufe, insbesondere im Bereich der Schokoladen-, der Konfekt-, der Zuckerwaren-, der Dauerbackwaren- und der Knabberartikelherstellung vorzubereiten, zu veranlassen und zu steuern sowie den Ablauf und die Ergebnisse zur Qualitätssicherung zu kontrollieren. Unter Verwendung technischer Kommunikations- und Informationsmittel soll er dabei den Einsatz von Personal-, Arbeits-, Betriebs- sowie Transportmitteln so leiten, daß wirtschaftlichen und sozialen Ansprüchen Rechnung getragen wird. Er soll in der Lage sein, die Bedeutung der wesentlichen Rechtsvorschriften aus dem Lebensmittelrecht für seinen Tätigkeitsbereich zu erkennen und sie in seinen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weiterhin soll er nachweisen, daß er in der Lage ist, Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Hygieneaspekte im Fertigungsprozeß zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
unter Berücksichtigung umweltschutz-, hygiene- und kostenrelevanter Gesichtspunkte:

a)
Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der Halbfabrikate,

b)
Abläufe und Einflußmöglichkeiten bei den Fertigungsprozessen,

c)
Haltbarmachen, Lagern und Verpacken unter Berücksichtigung der wesentlichen Bestimmungen des Lebensmittelrechts, der Abnahmebestimmungen und der Liefervorschriften;

2.
Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifikationen und Arbeitsplatzanforderungen;

3.
Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Prüf- und Kontrollmethoden, Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern und Störungen, systematische Fehlersuche, Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung, Abnahme;

4.
Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienevorschriften, der Reinhaltungsvorschriften und -gebote, der Schutzmöglichkeiten vor Ungeziefer, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmöglichkeiten;

5.
Maßnahmen zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und Mess- und Eichgesetz.

(7) Im Prüfungsfach "Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begründen kann. Insbesondere soll er in der Lage sein, berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu begründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwortung des Industriemeisters für technische, organisatorische und soziale Belange, Kosten- und Zeitplanung sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen und -grundsätze sowie Hygiene und Recht zum Ausdruck kommen. In diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden Betriebssituationen geprüft werden:

1.
aus dem normalen Betriebsgeschehen, insbesondere zur Qualitätssicherung und Beurteilung von Rohstoffen oder Qualitätssicherung während des Produktionsablaufes und Beurteilung der Qualität des Endproduktes;

2.
bei Einrichtung oder Umstellung eines Produktionsprozesses, insbesondere Präventivmaßnahmen zur Sicherung der Qualität;

3.
bei Störungen mit Auswirkungen auf das normale Betriebsgeschehen und auf Dritte, insbesondere in Verbindung mit systematischer Fehlersuche, Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung.

(8) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen.

(9) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden,

2.
Technische Kommunikation und Information: 1 Stunde,

3.
Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre: 1,5 Stunden,

4.
Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz 2 Stunden,

5.
Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht: 2,5 Stunden.

(10) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(11) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 24 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 23 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SüßwIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SüßwIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SüßwIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 SüßwIndMeistPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 24 MesswNG Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
... § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 23 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5 , 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst: „(11) Wurden in nicht mehr als zwei der in ...