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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 01.08.2010
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer | |
(Text alte Fassung) 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis im Bereich Süßwaren oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirtschaft und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder 3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis, die der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann | (Text neue Fassung) 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis im Bereich Süßwaren oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirtschaft und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder 3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis, die der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet werden kann |
nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
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