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§ 2 - Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel



(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. 2Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro21,0 Prozent (Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Euro bis 1,70 Euro20,0 Prozent (Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Euro bis 2,56 Euro19,5 Prozent (Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Euro bis 3,65 Euro19,0 Prozent (Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Euro bis 6,03 Euro18,5 Prozent (Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Euro bis 9,10 Euro18,0 Prozent (Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Euro bis 44,46 Euro15,0 Prozent (Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Euro bis 684,76 Euro12,0 Prozent (Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro3,0 Prozent zuzüglich 120,53 Euro.


(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro6,67 Euro.




 
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Frühere Fassungen von § 2 AMPreisV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2023Artikel 5 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 12 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 2b 14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)
vom 27.03.2014 BGBl. I S. 261
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 8 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 32 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AMPreisV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AMPreisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMPreisV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020)
... des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte ( § 2 ), 2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei ...
§ 3 AMPreisV Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (vom 27.07.2023)
... ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt, 2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des ... der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Festbetrags-Anpassungsverordnung (FAVO)
V. v. 01.11.2001 BGBl. I S. 2897; zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 93
§ 2 FAVO
... Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel ...

Festbetragsgruppen-Neubestimmungsverordnung (FGNV)
V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 93
§ 2 FGNV
... § 1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) geändert durch ...

Gesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Artikel 30 GSG Preismoratorium für Arzneimittel
... Die Herstellerabgabepreise apothekenpflichtiger Fertigarzneimittel, für die die §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) gelten und für ... Die Preise nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind den Großhandelszuschlägen nach § 2 und entsprechend den Apothekenzuschlägen nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 129 SGB V Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.  ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.  ...
Artikel 24 GMG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)
G. v. 27.03.2014 BGBl. I S. 261
Artikel 2b 14. SGB V-ÄndG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... (BGBl. I S. 2420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Berechnung der Zuschläge ... 3 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend" ...

Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Artikel 5 ALBVVG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe „70 Cent" durch die Angabe „73 Cent" ersetzt. 2. ...

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 8 AMNOG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt, 2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 32 GKV-WSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren." 2. In § 2 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Herstellerabgabepreis" durch die Wörter ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 12 TSVG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt" eingefügt. 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur ...