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§ 3 - Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
V. v. 14.11.1980 BGBl. I S. 2147; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. 2Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
- 1.
- auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
- 2.
- bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
bis 1,22 Euro | 68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent), |
von 1,35 Euro bis 3,88 Euro | 62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent), |
von 4,23 Euro bis 7,30 Euro | 57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent), |
von 8,68 Euro bis 12,14 Euro | 48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent), |
von 13,56 Euro bis 19,42 Euro | 43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent), |
von 22,58 Euro bis 29,14 Euro | 37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent), |
von 35,95 Euro bis 543,91 Euro | 30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent), |
ab 543,92 Euro | 8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro. |
(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
von 1,23 Euro bis 1,34 Euro | 0,83 Euro, |
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro | 2,41 Euro, |
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro | 4,16 Euro, |
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro | 5,83 Euro, |
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro | 8,35 Euro, |
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro | 10,78 Euro. |
(5) 1Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. 2Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.
(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 5 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) G. v. 19. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 m.W.v. 27. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 3 AMPreisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AMPreisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AMPreisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMPreisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020)
... sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf ( §§ 3 , 6 und 7), 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an ...
§ 5 AMPreisV Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen (vom 13.05.2017)
... der üblichen Abpackung, 2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der ...
§ 10 AMPreisV Zuschläge der Tierärzte (vom 01.04.2007)
... durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die ... Umsatzsteuer erhoben werden. (2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro ...
Zitat in folgenden Normen
Apothekengesetz (ApoG)
neugefasst durch B. v. 15.10.1980 BGBl. I S. 1993; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
§ 19 ApoG (vom 11.05.2019)
... Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung , der der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken dient, an den nach § ...
Festbetrags-Anpassungsverordnung (FAVO)
V. v. 01.11.2001 BGBl. I S. 2897; zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 93
§ 2 FAVO
... Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 ...
Festbetragsgruppen-Neubestimmungsverordnung (FGNV)
V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 93
§ 2 FGNV
... 1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) geändert durch ...
Gesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Artikel 30 GSG Preismoratorium für Arzneimittel
... apothekenpflichtiger Fertigarzneimittel, für die die §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) gelten und für die am ... nach § 2 und entsprechend den Apothekenzuschlägen nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde zu legen. Die von den Krankenkassen an die Apotheken zu ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 129 SGB V Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung . (4e) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für ... des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. (5b) Apotheken können ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. ...
Artikel 24 GMG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... Hundert" werden jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4" ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)
G. v. 27.03.2014 BGBl. I S. 261
Artikel 2b 14. SGB V-ÄndG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt." 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 2 ...
Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG)
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2420
Artikel 1 ANSG Änderung des Apothekengesetzes
... Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung, der der Förderung der Sicherstellung des ...
Artikel 3 ANSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die ...
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Artikel 2 ALBVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung . (4e) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für ...
Artikel 5 ALBVVG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... wird die Angabe „70 Cent" durch die Angabe „73 Cent" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 8 AMNOG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3. 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Festzuschlag ist zu erheben ...
Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
Artikel 6 ApoStG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 32 GKV-WSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... „Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 12 TSVG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „bei der Abgabe von ...
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1450
Artikel 2 ApBetrOuaÄndV Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „16 Cent" durch die Angabe „21 Cent" ersetzt. 2. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 17.09.2012 BGBl. I S. 2063
Artikel 1 2. AMPreisVÄndV
... § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
Artikel 11b G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262, 2276; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
§ 3 PhGhRabattG Weiterleitung der Abschläge
... Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 ist der Apothekenzuschlag auf den sich nach § 3 Absatz 2 der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Betrag abzüglich des Abschlags nach ...
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