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§ 6 - Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
V. v. 14.11.1980 BGBl. I S. 2147; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Notdienst
Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Text in der Fassung des Artikels 32 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 1. April 2007
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Frühere Fassungen von § 6 AMPreisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 32 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 AMPreisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AMPreisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMPreisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020)
... für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7), 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an ... 1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7), 2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10). (3) ...
§ 9 AMPreisV Angaben auf der Verschreibung
... des Apothekenabgabepreises, 3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der ...
Zitat in folgenden Normen
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 24 GMG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... „4,60 Euro" durch die Angabe „7,00 Euro" ersetzt. 6. In § 6 wird die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 32 GKV-WSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro." 4. In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß ...
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