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§ 7 - Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
V. v. 14.11.1980 BGBl. I S. 2147; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung V. v. 9. Oktober 2019 BGBl. I S. 1450 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 7 AMPreisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1450 |
aktuell vorher | 13.05.2017 | Artikel 6 GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1050 |
aktuell | vor 13.05.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 AMPreisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AMPreisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMPreisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020)
... für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7 ), 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter ... die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7 ), 2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10). (3) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
Artikel 6 AMVSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder Nr. 2" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach ... 1 oder Nr. 2" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung ...
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1450
Artikel 2 ApBetrOuaÄndV Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... die Angabe „16 Cent" durch die Angabe „21 Cent" ersetzt. 2. In § 7 wird die Angabe „2,91 Euro" durch die Angabe „4,26 Euro" ...
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