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§ 9 - Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
V. v. 14.11.1980 BGBl. I S. 2147; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 9 Angaben auf der Verschreibung
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
- 1.
- bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
- 2.
- bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
- 3.
- bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/460/a5465.htm